In der Schule, das wissen die meisten Eltern, läuft es nicht immer rund. Hat das eigene Kind Schwierigkeiten, in einzelnen Fächern mitzukommen und führt das zu schlechten Noten, hängt oft auch der Haussegen schief. Der Griff zum Telefon, um einen Nachhilfelehrer zu kontaktieren, ist dann eine logische Konsequenz. Daher kann es sich durchaus lohnen, sich in diesem Bereich selbständig zu machen. Ganz ohne rechtliche Rahmenbedingungen aber klappt das nicht.
Die gute Nachricht vorab: Einen Studienabschluss müssen angehende Nachhilfelehrer nicht vorweisen können. Das hat viele Vorteile, denn so können auch nicht studierte Experten ihre Leistungen anbieten und Kinder aktiv unterstützen. Wichtig ist aber dennoch eine gesunde Selbsteinschätzung. So sollten Nachhilfelehrer nur den Fächern helfen, von denen sie selbst viel verstehen. Wer nur mit durchschnittlichem Schulenglisch Englisch-Nachhilfe anbieten will, gelangt schnell an seine Grenzen und macht seine Kunden nicht glücklich. Bei einem Native Speaker mit fundiertem Sprachwissen aber sieht das ganz anders aus – selbst wenn er oder sie kein abgeschlossenes Studium vorweisen kann.
Ist festgelegt, in welchen Fächern Nachhilfeunterricht angeboten werden soll, kann es schon fast losgehen mit der Selbständigkeit. Vorab jedoch gilt es, auch rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen Nachhilfelehrer sich zu Beginn informieren, ob sie als Freiberufler oder Gewerbetreibende agieren werden. Ausschlaggebend sein kann hier §6 der Gewerbeordnung, der das Unterrichtswesen als nicht unter die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes fallen lässt. Somit wäre eine Anmeldung als Freiberufler beim zuständigen Finanzamt möglich. In Einzelfällen aber kann die Lage dennoch anders aussehen, weswegen ein Anruf beim Finanzamt mit der konkreten Nachfrage für Klarheit sorgt. Hier beschreibt der angehende Selbständige, was er konkret vorhat und wird dann eine passende Auskunft erhalten. Ist eine Gewerbeanmeldung nötig, so muss diese bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
Darüber hinaus müssen sich Selbständige auch mit der Krankenversicherung sowie der Rentenversicherung befassen. Auch nebenberuflich arbeitende Nachhilfelehrer müssen sich gegebenenfalls freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Auch hier ist ein Anruf wichtig, denn die Krankenkasse muss Bescheid wissen über die zusätzlichen Einkünfte. Wer bei seinem Partner kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert ist, darf pro Monat 435 Euro einnehmen, ohne diesen Status zu verlieren. Dieser Betrag ändert sich regelmäßig, weswegen mindestens einmal pro Jahr der Kontakt zur Krankenkasse aufgenommen werden sollte.
In der Deutschen Rentenversicherung gehören Nachhilfelehrer den Pflichtversicherten an. Wer laut deutsche-rentenversicherung.de mehr als 450 Euro monatlich verdient, muss sich folglich versichern lassen und Beiträge abführen. Um Schwierigkeiten in der Zukunft und eventuelle Nachzahlungen zu vermeiden, sollte hier ein Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung vereinbart werden, in dem konkret besprochen wird, welche Rahmenbedingungen entscheidend sind.
Nicht vergessen werden sollte bei nebenberuflicher Selbständigkeit auch die Tatsache, dass der eigene Arbeitgeber seiner Zustimmung hierzu leisten muss. Sofern es sich dabei jedoch nicht um ein Nachhilfeinstitut handelt und der Nachhilfelehrer folglich nicht zur Konkurrenz wird, dürfte das kein Problem darstellen.
Wer sich selbständig gemacht hat und bereits erste Kunden betreut, wird schnell auch Rechnungen stellen müssen. Hier macht das Gesetz ebenfalls konkrete Vorgaben hinsichtlich der Form einer gültigen Rechnung. Enthalten sein müssen auf einer Rechnung:
Was die Umsatzsteuerpflicht betrifft, können Selbständige in der Anfangszeit von der sogenannten Kleinunternehmerreglung Gebrauch machen. Bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro im laufenden Jahr muss dann keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Wer diesen Wert überschreitet, muss ab dem darauffolgenden Jahr Umsatzsteuer abführen und diese auf seiner Rechnung anführen.
Es gibt einige Rechnungsvorlagen im Netz, die bei der Gestaltung einer rechtssicheren Rechnung helfen. Hier aber mahnt Lexoffice zur Vorsicht, denn die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern schreiben seit Januar 2017 vor, dass Rechnungen unveränderbar aufgezeichnet werden müssen. Wer nur eine Excel-Datei nutzt, gerät unter Umständen in Konflikt mit diesen Grundsätzen. Daher lohnt es sich auch für selbständige Nachhilfelehrer, eine Buchhaltungssoftware zu nutzen, die alle rechtlichen Vorgaben abdeckt.
Auf der Rechnung angegeben werden sollten zudem auch weitere Angaben wie beispielsweise die Zahlungsfrist. Hier wird geregelt, wann der Kunde den Rechnungsbetrag begleichen muss. Bei Rechnungen an Privatpersonen tritt auch ohne Zahlungsziel nach dreißig Tagen Verzug ein. Wer jedoch nicht so lange warten möchte, kann selbstverständlich kürzere Fristen vorgeben. Um die Bezahlung zu erleichtern, sollte auf der Rechnung außerdem auch die aktuelle Bankverbindung zu finden sein. Weitere wichtige Vereinbarungen rund um die vertragliche Beziehung zum Kunden sollten Nachhilfelehrer am besten im Rahmen von AGB festlegen. Ein kompetenter Anwalt erstellt diese individuell.
Nachhilfelehrer, die sich selbständig machen, müssen außerdem darüber entscheiden, wo ihr Unterricht stattfinden soll. Es ist durchaus möglich, im Zuhause des Kunden zu unterrichten, das jedoch kann langfristig betrachtet vor allem bei einem vollen Terminkalender zu Zeitdruck und Stress führen. Außerdem ist es in einem eigens eingerichteten Unterrichtsraum leichter, ein möglichst vorteilhaftes Setting umzusetzen, in dem sich auch Konzentrationsübungen durchführen lassen. Befindet sich der Unterrichtsraum in einer Mietwohnung, sollte auch der Vermieter kontaktiert werden. Er muss der Selbständigkeit zwar nicht zwingend zustimmen, wenn es durch sie zu keiner Belastung kommt, für ein gutes Verhältnis aber ist klares Kommunizieren nur vorteilhaft.
Ein Zimmer innerhalb der eigenen vier Wände zum Unterrichtsraum zu machen, ist daher eine gute Idee. Dieser Raum sollte ausschließlich für die Selbständigkeit genutzt werden, um entstehende Kosten rechtssicher absetzen zu können. Absetzbar sind beispielsweise Ausgaben für:
Ein kompetenter Steuerberater hilft gerne dabei, die absetzbaren Kosten aufzuschlüsseln und kann weitere Tipps geben.