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Krank in der Schulzeit? Diese Regelungen gelten derzeit

Der Eintritt in die Grundschule markiert einen neuen Lebensabschnitt für Kinder und ihre Familien. Neben der Freude über das Lernen und den Schulalltag bringt diese Zeit auch neue Verpflichtungen mit sich. Zu den wichtigsten Pflichten gehören nun die Schulpflicht und die veränderten Rahmenbedingungen für den Familienalltag, die sie mit sich bringt.

In Deutschland besteht für Kinder eine gesetzlich festgelegte Schulpflicht, die sicherstellen soll, dass sie regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Sie gilt grundsätzlich vom 6. bis zum 18. Lebensjahr. In dieser Zeit muss das Kind bis zur 9. oder 10. Klasse in Vollzeit eine schulische Einrichtung besuchen. Im Anschluss sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Berufsausbildung zu absolvieren.

Selbstverständlich gibt es Ausnahmen, die vom Besuch der Schule während der gesetzlichen Schulzeit befreien. Im Krankheitsfall dürfen Kinder und Jugendliche beispielsweise dem Unterricht fernbleiben und sich zu Hause in Ruhe erholen. Dennoch gelten mit dem Eintritt in die Schulzeit neue Regelungen im Falle einer Krankheit. Während die meisten Kindergärten krankheitsbedingte Abwesenheiten sehr flexibel handhaben, müssen Eltern von Grundschulkindern nun die gesetzlichen und schulischen Vorgaben für den Krankheitsfall einhalten.

Die an der jeweiligen schulischen Einrichtung gelebte Praxis rund um Krankmeldungen, Attestpflichten und meldepflichtige Krankheiten sind Themen, mit denen sich Eltern frühzeitig auseinandersetzen sollten. Zudem stellt sich für berufstätige Eltern die Frage, welche Rechte und Pflichten sie haben, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen.

Dieser Ratgeber liefert Familien eine umfassende Orientierung zu den wichtigsten Regelungen in Deutschland.

Welche Pflichten haben Familien gegenüber der Schule?

In Deutschland sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Schulbetrieb betreffen, Ländersache. Das bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Vorgaben macht, die dann von den einzelnen Schulen in deren Schulordnungen konkret ausgearbeitet werden dürfen. Um auf Nummer sicher zu gehen, hilft ein Blick in die Schulordnung, die Familien bei der Anmeldung an einer Einrichtung zugänglich gemacht werden muss.

Einige übergreifende Rahmenbedingungen haben sich als Orientierungshilfe unabhängig vom Bundesland etabliert.

 

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Wann gilt ein Kind als zu krank für den Unterricht?

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Eltern, zu entscheiden, ob ihr Kind aufgrund einer Erkrankung nicht am Unterricht teilnehmen kann. Maßgeblich ist dabei nicht nur das individuelle Befinden des Kindes, sondern auch die Ansteckungsgefahr für Mitschüler und Lehrkräfte.

Die folgenden Symptome können ein Zeichen dafür sein, dass ein Kind sich lieber zu Hause auskurieren sollte:

  • Fieber (ab 38,5 °C): Kinder mit erhöhter Temperatur sind oft schlapp und brauchen Ruhe. Ab 38,5 °C sprechen Kinderärzte nicht mehr von erhöhter Temperatur, sondern von Fieber. Da Fieber den Körper schwächt und meist das Begleitsymptom einer schwerwiegenden Erkrankung ist, gehören Kinder mit deutlich erhöhter Temperatur und Fieber nicht in die Schule.
  • Starke Erkältungssymptome: Husten, Schnupfen und Halsschmerzen sind nicht nur unangenehm, sondern bergen auch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Mit starken Erkältungssymptomen, insbesondere im Zusammenhang mit erhöhter Temperatur, sollten Kinder sich lieber zu Hause auskurieren.
  • Erbrechen oder Durchfall. Diese Symptome können auf Magen-Darm-Infektionen hindeuten, die hoch ansteckend sind. Bei Erbrechen und Durchfall ist ein Besuch der Schule deshalb keinesfalls angezeigt.
  • Ansteckende Kinderkrankheiten: Sie sind hochansteckend und können das Immunsystem ganz schön herausfordern. Klassische Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps, Windpocken oder Röteln erfordern eine längere Auszeit und sind zudem meldepflichtig.

Wie müssen Eltern die Schule informieren?

Wie die Schule mit Krankmeldungen umgeht, ist individuell verschieden. Meist werden die Eltern beim Start an einer neuen Einrichtung über die Gepflogenheiten informiert. Ein Blick in die Schulordnung gibt ebenfalls Klarheit, denn dort muss das Vorgehen im Krankheitsfall ebenfalls dokumentiert sein. 

Die meisten Schulen verlangen, dass die Krankmeldung spätestens am ersten Fehltag bis zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgt. In vielen Einrichtungen gibt es ein Sekretariat, das morgens erreichbar ist und die Krankmeldung entgegennimmt. Im Zuge des digitalen Wandels sind auch Krankmeldungen per E-Mail oder über ein Online-Formular oder ein technisches Tool üblich geworden.

In der Regel reicht für die ersten drei Fehltage eine formlose Entschuldigung der Eltern aus. Muss das Kind aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung dem Unterricht länger fernbleiben, kann die Schule ein ärztliches Attest zur Bestätigung verlangen. In manchen Bundesländern oder Schulen ist bereits ab dem ersten Fehltag ein Attest erforderlich. Ein Attest wird auch häufig relevant, wenn sich die Erkrankung an Wochenenden oder Ferienzeiten anschließt oder wenn ein Kind im Zuge seiner Fehltage eine Prüfung versäumt. Es lohnt sich daher, die schuleigenen Vorgaben genau zu kennen.

Ein ärztliches Attest für die Schule ist in Deutschland keine Kassenleistung. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten dafür nicht übernehmen. Je nach Gebaren in der Kinderarztpraxis kann die Ausstellung eines Attestes deshalb kostenpflichtig sein. Die Kosten liegen üblicherweise zwischen 5 und 15 Euro. Einige Kinderärzte stellen Atteste nur aus, wenn sie es medizinisch für notwendig erachten, unabhängig davon, wann die Schule eine entsprechende Bescheinigung einfordert. Eltern sollten sich daher vorab erkundigen, ob und wann ein Attest verpflichtend ist.

Meldepflichtige Erkrankungen: Diese Diagnosen und Symptome sollte die Schule kennen

Es ist nicht grundsätzlich erforderlich, die Schule darüber zu informieren, aus welchem Grund ein Kind krankheitsbedingt dem Unterricht fernbleibt. Allerdings gibt es bestimmte Infektionskrankheiten, die laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig sind. Wenn ein Kind eine dieser Diagnosen erhält, sind Eltern verpflichtet, die Schule darüber zu informieren.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (insbesondere § 6 und § 34 IfSG) müssen folgende Krankheiten der Schule gemeldet werden:

  • Masern
  • Mumps
  • Röteln
  • Windpocken
  • Keuchhusten
  • Diphtherie
  • Meningitis
  • Hepatitis A und B
  • Scharlach (nur in einigen Bundesländern meldepflichtig)
  • Läuse (bei starkem Befall)
  • Durchfallerkrankungen durch Noroviren, Rotaviren oder EHEC

Die Schule gibt die Information dann an das zuständige Gesundheitsamt weiter, das nach Bedarf weitere Maßnahmen einleitet. Bei einigen meldepflichtigen Infektionskrankheiten darf ein Kind erst nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung vom Gesundheitsamt wieder am Unterricht teilnehmen. So soll die Ausbreitung der Krankheit verhindert werden.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Ja, Arbeitnehmer dürfen zur Betreuung ihres kranken Kindes zu Hause bleiben. Dies ist in § 45 SGB V geregelt. Gesetzlich festgeschrieben ist eine grundlegende unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Diese darf auch im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Im entsprechenden Gesetzestext steht geschrieben: „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Außerdem gilt diese Regelung nur, wenn das Kind nicht älter als 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.“ Das Krankengeld übernimmt bei einer unbezahlten Freistellung nach dem SGB die Krankenkasse.

Ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ist darüber hinaus je nach Anstellungsverhältnis in § 616 BGB geregelt, wenn Beschäftigte „unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. "Das schließt auch die Erkrankung der Kinder ein.“ Als unerhebliche Zeit wird meist ein Richtwert von bis zu fünf Arbeitstagen angenommen. Im Falle einer bezahlten Freistellung zahlt der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Gehalt weiter.

 

Den kleinen Patienten zu Hause pflegen: Das gilt für Arbeitnehmer mit krankem Kind

Kranke Kinder brauchen liebevolle Pflege, damit sie schnell wieder gesund werden können. Für berufstätige Eltern bedeutet das unter Umständen, dass sie für die Krankenpflege der Arbeit fernbleiben müssen. Die Betreuung eines kranken Kindes ist in Deutschland fest im Arbeitsrecht verankert.

Diese Rechte und Pflichten müssen berufstätige Eltern kennen, wenn sie bei ihrem Kind zu Hause bleiben möchten.

 

Ja, Arbeitnehmer dürfen zur Betreuung ihres kranken Kindes zu Hause bleiben. Dies ist in § 45 SGB V geregelt. Gesetzlich festgeschrieben ist eine grundlegende unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Diese darf auch im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Im entsprechenden Gesetzestext steht geschrieben: „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Außerdem gilt diese Regelung nur, wenn das Kind nicht älter als 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.“ Das Krankengeld übernimmt bei einer unbezahlten Freistellung nach dem SGB die Krankenkasse.

Ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ist darüber hinaus je nach Anstellungsverhältnis in § 616 BGB geregelt, wenn Beschäftigte „unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. "Das schließt auch die Erkrankung der Kinder ein.“ Als unerhebliche Zeit wird meist ein Richtwert von bis zu fünf Arbeitstagen angenommen. Im Falle einer bezahlten Freistellung zahlt der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Gehalt weiter.

 

Was steht mir an Kinderkrankengeld zu?

Wenn das Kind krank ist, haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung während der Kinderkranktage ablehnt. In diesem Fall springt die Krankenkasse für den Lohnausfall ein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes.

Voraussetzung dafür ist:

  • Ein ärztliches Attest über die Krankheit des Kindes
  • Eine Bescheinigung für den Arbeitgeber und die Krankenkasse

Für privat Versicherte können abweichende Regelungen gelten. Diese sind in den Vertragsbedingungen des Versicherers vermerkt.

Stellt ein Arbeitgeber seine Beschäftigten für die Kinderkrankenpflege bezahlt frei, wird das Gehalt ohne Abzüge weiter bezahlt.

 

Wie viele Kinderkrankentage stehen Eltern zu?

Zum neuen Stichtag am 1. Januar 2025 stehen Eltern, die gesetzlich versichert sind, pro Jahr einen Anspruch auf:

  • 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil
  • 30 Arbeitstage für Alleinerziehende
  • Maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil bei mehreren Kindern

Der Anspruch auf Kinderkrankentage gilt grundsätzlich nur für Eltern, deren zu betreuendes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankentage und geht dieser über die gesetzlich festgelegten 15 Tage pro Kind für gemeinsam erziehende Eltern sowie 30 Tage pro Kind für Alleinerziehende hinaus, muss das weitere Vorgehen im Rahmen der Kulanz mit dem Arbeitgeber geregelt werden.

Ist eine telefonische Krankmeldung für die Kinderpflege möglich?

Ja, Eltern können sich seit 2024 telefonisch für die Betreuung eines erkrankten Kindes abmelden. Das erspart den Gang in die Arztpraxis und soll das Gesundheitssystem entlasten. Die Kinderärzte können die Bescheinigung direkt an die Krankenkasse weiterleiten und so einen zeit- und kosteneffizienten Abwicklungsprozess unterstützen.

Die Gesundheit ist ein kostbares Gut. Deshalb sollten Schulkinder im Krankheitsfall die Möglichkeit haben, sich in Ruhe zu Hause auszukurieren. Damit im Bedarfsfall alles seine Ordnung hat, sollten Familien sich über ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Schule und dem Arbeitgeber informieren. Eine lückenlose Kommunikation innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen erspart Stress und sorgt dafür, dass Kinder mit liebevoller Pflege schnell wieder gesund werden können.

Bildquelle:

Abbildung 1: IGHTFIELD STUDIOS (309912304) / Adobe Stock